Wohnberechtigungsscheine
Antwortschreiben des Stadtrates Herr Braun auf die Große Anfrage der Fraktion „Die Linke“:
Sehr geehrte Frau Mai,
in der Sitzung der BVV am 23.02.2017 habe ich bereits mit der Beantwortung der Großen Anfrage der Fraktion „Die LINKE“ (Verfasser Bezirksverordneter Dahler) „Zu Wohnberechtigungsscheinen“ (Drs.-Nr.: 0152/VIII), auch mit den rechtlichen Grundlagen, erläutert, dass dieser Vorwurf nicht zutreffend ist.
Basierend auf meinen o. g. Ausführungen möchte ich Ihnen gern diesen rechtlichen Handlungsrahmen erläutern.
Nach geltendem Recht für die Erteilung von Wohnberechtigungsscheinen ist eine Erteilung lediglich auf Grund des durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zuerkannten subsidiären Schutzes nicht gesetzeskonform.
Voraussetzung für die Ausstellung eines Wohnberechtigungsscheines (WBS) ist eine nach erfolgter Prüfung durch die Ausländerbehörde Berlin erteilte Aufenthaltserlaubnis für die jeweilige Person.
Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist zur Beurteilung der langfristigen Bleibeperspektive nach § 27 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (Wohnraumförderungsgesetz – WoFG) ein entscheidendes Kriterium für ein rechtssicheres Verfahren. Nach der Anerkennung des subsidiären Schutzes durch das BAMF und vor der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erfolgen Prüfungen, die nicht von den Fachbereichen Wohnen der Ämter für Bürgerdienste durchgeführt werden können. Erst die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis durch die Ausländerbehörde und nicht bereits ein ggf. bestehender materieller Anspruch darauf machen die Wohnsitznahme rechtlich im Sinne von § 27 Abs. 2 Satz 2 WoFG möglich. Die Entscheidung der Ausländerbehörde über die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist also abzuwarten.
Wörtlich habe ich in der o. g. Sitzung der BVV ausgeführt: „Es darf hierbei nicht verwechselt werden mit der Bearbeitungsdauer bei der Bundesdruckerei zur Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels. Das muss nicht abgewartet werden.“
Die politische Erwartung und die geltende Rechtslage werden in diesem Zusammenhang auch auf Senatsebene in der Bewertung grundsätzlich verschieden diskutiert. Die Leiterinnen und Leiter der Ämter für Bürgerdienste haben seit Dezember 2016 mehrfach eingefordert, dass eine einheitliche Rechtsanwendung Vorrang hat und eine entsprechend verbindliche Grundlage in federführender Verantwortung der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen zu schaffen ist. Der Rat der Bürgermeister hat sich in seinen Sitzungen am 09. und 23.02.2017 damit befasst, die Beratung der Bezirksstadträte/innen die für dieses Sachgebiet WBS zuständig sind, werden sich am 02.03.2017 in der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen ebenfalls mit der Notwendigkeit einer landeseinheitlichen Rechtsanwendung befassen.
Bitte haben Sie Verständnis, dass ich Ihnen nicht so kurzfristig, wie von Ihnen gewünscht, antworten konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Braun